§ 57c – Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
(1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken. (2) Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit einschließlich aller Toleranzen von 100 km/h (V set + Toleranzen ≤ 100 km/h), normal normal Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit – einschließlich aller Toleranzen – von 90 km/h (v set + Toleranzen ≤ 90 km/h) einzustellen. normal normal normal arabic (3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu sein: Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte tatsächliche Höchstgeschwindigkeit nicht höher als die jeweils in Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 genannte Geschwindigkeit ist, normal normal Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und der Polizei, normal normal Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße oder zur Erprobung im Sinne des § 19 Absatz 6 eingesetzt werden, und normal normal Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen innerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden oder die überführt werden (zum Beispiel vom Aufbauhersteller zum Betrieb oder für Wartungs- und Reparaturarbeiten). normal normal normal arabic (4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen. (5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss so beschaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden kann.
Kurz erklärt
- Geschwindigkeitsbegrenzer regulieren die Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen durch Steuerung der Kraftstoffzufuhr.
- Alle Kraftomnibusse und Lastkraftwagen über 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sein.
- Die Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibusse beträgt 100 km/h und für Lastkraftwagen 90 km/h, einschließlich Toleranzen.
- Bestimmte Fahrzeuge, wie Militärfahrzeuge und solche für wissenschaftliche Zwecke, benötigen keinen Geschwindigkeitsbegrenzer.
- Geschwindigkeitsbegrenzer müssen bestimmten Vorschriften entsprechen und dürfen nicht deaktiviert werden.